Interessengegensatz in der Wirtschaft
Deutsche Gewerkschaftsbund
Reihenfolge nach der Anzahl
der Mitglieder
- Metall
- öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr (ÖTV)
- Chemie, Papier, Keramik
- Bau, Steine, Erden
- Gewerkschaft der Eisenbahner
Deutschlands
- Deutsche Postgewerkschaft
- Bergbau und Energie
- Handel, Banken, Versicherungen
- Textil und Bekleidung
- nahrung, Genußmittel,
Gaststätten
- Erziehung und Wissenschaft
- Druck und Papier
- Polizei
- Holz und Kunststoff
- Leder
- Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
- Kunst
andere Arbeitnehmerverbände
die deutsche Angestelltengewerkschaft
der deutsche Handels- und Industrieangestellten-Verband
deutsche Beamtenbund
Arbeitgeberverbände
Bundesvereinigung der deutschen
Arbeitgeberverbände
- Arbeitnehmer
und Arbeitgeber haben hier verschiedene Standpunkte, die so gelöst
werden müssen, das alle Beteiligten zufrieden sind.
- Mehr
als 9 Mio Arbeitnehmer sind in den Gewerkschaften organisiert.
- Der
größte und mächtigste unter diesen Arbeitnehmerverbänden
ist der Deutsche Gewerkschaftsbund. Er gliedert sich in 17 Einzelgewerkschaften auf.
- Ein
wesentlicher Unterschied zu Frankreich ist hier festzustellen : Nur
eine Gewerkschaft ist für einen Sektor zuständig. Ein einem Betrieb
gibt es also nur eine Gewerkschaftsvertretung. Im Falle eines Streikes tritt
eine größere Geschlossenheit auf, als im Nachbarland Frankreich,
wo sich dann erst die verschiedenen Gewerkschaften untereinander einigen
müssen, ob und wann sie streiken.
- Andere
Arbeitnehmervereinigungen sind die Deutsche
Angestelltengewerkschaft (DAG) mit rund
500 000 Mitlgiedern, der deutsche Handels-
und Industrieangestellten-Verband (DHV) mit etwas 70 000 Mitgliedern und der Deutsche
Beamtenbund (DBB) mit circa 800000 Mitgliedern.
- Die
Arbeitgeber ihrerseits haben sich auch in Verbänden organisiert. Der
Dachverband ist die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA), der sich insgesamt in 43 Fachverbänden aufgliedert. Es sind
über 90% aller privaten Unternehmen in den verschiedenen Verbänden
organisiert.
- Arbeitnehmer
und Arbeitgeber haben ihre Verbände mit der Vertretung ihrer Interessen
beauftragt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist der Tarifvertrag, den
ich später noch etwas näher erleutern werde.
- Das
Wesen des Tarifvertrages.
Tarifverhandlungen
und Tarifverträge sind aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr
wegzudenken. Sie sidn heute fester Bestandteil der europäischen Wirtschaftsordnung.Sie
regeln die Lohn-, Gehalts- und Arbeitsbedingungen von mehr als 20 Millionen
Arbeitnehmern. So wie der Einzelarbeitsvertrag, Arbeitszeit, Arbeitsentgeld, Ulraub und Kündigungsfristen
zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer regelt, werden im
Tarifvertrag die Lohn- und Arbeitsbedingungen eines ganzen Wirtschaftszweiges
(Metall) für eine bestimmte Zeit festgelegt. Aus diesem Grund wird
der Tarifvertrag auch als Kollektivarbeitsvertrag bezeichnet. Tarifverträge
werden abgeschlossen zwischen einem bestimmten Wirtschaftszweig und dem
entsprechenden Arbeitgeberverband.
(Der erste
bedeutende Tarifvertrag in Deutschland war der Buchdruckertarif von 1873.
Ab 1918, nach dem sich auch die Arbeitgeber zu Verbänden zusammengeschlossen
hatten, wurden Tarifabkommen allgemein üblich.)
- Manteltarifvertrag : Er regelt die allgemeinen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses
wie Arbeitszeit, Urlaub, Zeit und Art der Lohnzahlung und Kündigung.
- Lohn-
und Gehaltstarifvertrag : In
den Lohn- und Gehaltstarifverträgen werden Ecklöhne (Grundlöhne)
für die verschiedenen Lohngruppen festgelegt und Lohntafeln für
Zeit- und Akkordlöhne aufgestellt. neben Löhnen und Gehältern
werden zwischen den Tarifpartnern auch die Ausbildungsvergutungen für
Auszubildende und Anlernlinge vereinbart.
- Tarifvereinbarungen
sind Mindestarbeitsbedingungen :
Die vereinbarten Arbeitsbedingungen, Löhne, Gehälter und Ausbildungsbeihilfen
sind Mindestbedingen ode Mindestentgelte. Sie dürfen nicht unterschritten
werden (" Gesetz über die Festlegung von Mindestaarbeitsbedingungen "
vom 11.01.52) Die Gewährung von besseren Arbeitsbedingungen und von
Zahlung übertariflicher Löhne und Gehälter ist zulässig.
- Laufzeit
– " Friedenspflicht " :
Die Tarifvertrâge haben in der Regel eine Mindestlaufzeit von einem
Jahr. Für diese Zeit müssen sich beide Tarifpartner an die vereinbarten
Bedingungen halten. Nach Ablauf der vereinbarten Frist kann der Vetrag weiterlaufen,
oder von jeder der beiden Seiten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung
müssen in neuen Verhandlungen neue Bedingungen vereinbart werden. Von
großer Bedeutung ist die gegenseitige " Friedenspflicht " während de Laufzeit des Vertrages. Die Anwendung
der Kampfmittel Streik oder Aussperrung ist untersagt. Das ist für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Vorteil. Denn der Arbeitnehmer weiß,
daß ihm für die vereinbarte Zeit der Lohn in der vereinbarten
Höhe sicher ist, und kann seine häuslichen Planungen danach einrichten.
Und der Unternehmer kann für eine bestimmte Zeit mit festen Lohnkosten
rechnen und danach seine Preise kalkulieren.
- Tarifautonomie : Statlich festgesetzte Löhne, Lohnleitlinien oder
auch nur direkte Beeinflussung der Tarifverhandlungen durch die Regierung
widersprechen der freiheitlichen Wirtschaftsordnung und sind aufgrund des
Tarifvertragsgesetzes (vom 09.04.49 und vom 11.01.52) nicht möglich.
- Wenn
alle Schlichtungsbemühungen gescheitert sind, kann die Gewerkschaft
in einer Urabstimmung die Arbeiter fragen, ob sie zum Streik bereit sind.
Wenn die erforderliche Mehrheit der Arbeitnehmer ihre Zustimmung gibt, kommt
es zur allgemeinen Arbeitsniederlegung. Bei 75% Zustimmung dr gewerkschaftliche organisierten Arbeitnehmer
ruft die Gewerkschaft den Streik aus. Die Arbeit wird dann in dem betreffenden
Tarifgebiet niedergelegt. Durch den entstehenden Produktionsausfall sollen
die Unternehmer Einbußen erleiden und dazu gebracht werden, den Forderungen
der Arbeitnehmer nachzugeben. Für die Dauer des Streiks zahlen die
Gewerkschaften ihren Mitgeldern ein Streikgeld. Als Gegenmittel im Arbeitskampf können die Arbeitgeber
die streikenden Arbeiter " aussperren ". Dieses rechtlich zulässige Mittel der Aussperrung bedeutet die
einsweilige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 5entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes
vom 21.04.71). Der Arbeitgeber sperrt allen oder einergrößeren
Zahl von Arbeitnehmern den Arbeitsplatz. Das Kündigungsschutzgesetz
ist in diesem Falle wirkungslos. Für die Zeit der Aussperrung ruhen
alle Arbeitgeberpflichten wie Lohnzahlung oder Beiträge zur Sozialversicherung.
- Wilde
Streiks : Tarifverhandlungen werden gelegentlich von Arbeitsniederlegungen
begleitet. Als sogenannte Warnstreiks sollen sie schwebende Tarifverhandlungen
beeinflußen. Offiziell werden sie von den Gewerkschaften nicht getragen,
weil sie sont gegen ihre Friedenspflicht verstoßen würden. Arbeitsniederlegungen
während der Laufzeit eines Tarifvertrages oder während Tarifverhandlungen
sowie Arbeitsniederlegungen ohne Billigung der Gewerkschaften sind illegal
und werden als " wilde Streiks " bezeichnet. Für den streikenden Arbeitnehmer
können sie die fristlose Entlasung ur Folge haben. Gewerkschaften,
die durch einen illegalen Streik die Friedenspflicht brechen, können
zur Zahlung von Schadenersatz erhangezogen werden.

